Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Kunden
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Personal Vision

 

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Personal Vision (im Folgenden „Vermittler“) und ihren Geschäftskunden (im Folgenden „Kunde“). Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermittler stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

 

§2 Vertragsgegenstand

Der Vermittler erbringt Dienstleistungen im Bereich der Personalvermittlung. Ziel ist die Vermittlung von geeigneten Kandidaten zur Besetzung offener Stellen beim Kunden. 

 

§3 Vertragsschluss

(1) Eine Vermittlung gilt als erfolgreich, sobald ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kunden und dem vermittelten Kandidaten unterzeichnet wurde.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Vermittler unverzüglich über den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem vermittelten Kandidaten zu informieren.

 

§4 Vermittlungsgebühr

(1) Die Vermittlungsgebühr wird fällig, wenn ein durch den Vermittler vorgeschlagener Kandidat vom Kunden eingestellt wird. 

(2) Zum Zeitpunkt des Einvernehmens zwischen dem Auftraggeber und einem Kandidaten schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Honorar, dessen Höhe sich nach dem vereinbarten Bruttojahresgehalt des Kandidaten und den in Artikel 4.3 angegebener Staffelung richtet, wobei ein Mindesthonorar in Höhe von € 19.500,- (ohne MwSt) gilt.

(3) Staffelung:

Bruttojahresgehalt

Honorar

€ 0 bis € 65.000 --- €19.500,-

Ab € 65.001 bis € 75.000 --- 30 % des Bruttojahresgehaltes

Ab € 75.001 bis € 85.000 --- 32.5 % des Bruttojahresgehaltes

Ab € 85.001 --- 35% des Bruttojahresgehaltes

(4) Die Vermittlungsgebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§5 Fälligkeit und Zahlung

(1) Die Rechnung wird nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zwischen dem Kunden und dem vermittelten Kandidaten erstellt.

(2) Die Vermittlungsgebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

 

§6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten acht Wochen / Kulanzregelung

(1) Sollte der Arbeitsvertrag mit einem Kandidaten innerhalb der ersten acht Wochen nach Arbeitsbeginn enden, sei es durch Eigenkündigung des Kandidaten, durch Kündigung seitens des Auftraggebers oder durch einvernehmliche Aufhebung aufgrund unzureichender Arbeitsleistung des Kandidaten, die vom Auftraggeber durch entsprechende Dokumentation zu belegen ist, wird der Auftragnehmer einen Teil des bereits erhaltenen Honorars zurückerstatten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten vier Wochen wird 50% des Honorars erstattet. Im Zeitraum von der fünften bis zur achten Woche beträgt die Erstattung 12,5% des in Rechnung gestellten Honorars pro Kalenderwoche, die der Kandidat nicht tätig war. Die Rückerstattung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang aller relevanten Dokumente und Genehmigung durch die Geschäftsführung des Auftragnehmers. Diese Regelung greift nicht, wenn die mangelhafte Arbeitsleistung oder der Kündigungsgrund dem Auftraggeber anzulasten ist.

(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer innerhalb von sieben Kalendertagen nach Kündigung bzw. Unterzeichnung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages schriftlich (eine E-Mail ist ausreichend) über die Gründe der Beendigung zu informieren, gemäß den Bedingungen in Artikel 6.1 dieser Bedingungen.

(3) Versäumt es der Auftraggeber, den Auftragnehmer innerhalb der in Artikel 6.2 genannten Frist zu informieren, erlischt sein Anspruch auf die Kulanzregelung gemäß Artikel 6.1. Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die fristgerechte schriftliche Benachrichtigung.

(4) Tritt der in Artikel 6.1 beschriebene Fall ein, berechtigt dies den Kunden nicht dazu, seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen. Ein Schadensersatzanspruch besteht in diesem Fall nicht.

 

§7 Verpflichtungen des Auftraggebers / Vertragsstrafe / Abwerbeverbot

(1) Sollte zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen (gemäß §§ 15 ff. AktG) und einem von Personal Vision vorgestellten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach der erstmaligen Vorstellung eine vertragliche Übereinkunft getroffen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, Personal Vision unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zustandekommen der Übereinkunft, schriftlich zu benachrichtigen (E-Mail ist ausreichend). Diese Mitteilung muss eine Kopie des Vertrags enthalten, um es Personal Vision zu ermöglichen, das fällige Honorar zu berechnen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Vermittlungsaktivitäten für den Kandidaten einzustellen.

(2) Sollte der Auftraggeber diese Informationspflicht gemäß Artikel 7.1 dieser AGB versäumen, verliert er jeglichen Anspruch auf die Kulanzregelung gemäß Artikel 6 dieser AGB.

(3) Falls der Auftraggeber die in Artikel 7.1 dieser AGB festgelegte Informationspflicht nicht erfüllt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 12.000 sofort fällig. Dies beeinträchtigt jedoch nicht das Recht von Personal Vision, das Honorar gemäß Artikel dieser AGB in Rechnung zu stellen.

(4) Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht gemäß Artikel 7.1 dieser AGB nicht nach, ist Personal Vision berechtigt, das fällige Honorar auf Basis der vorhandenen Informationen und Erfahrungswerte zu berechnen und in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung durch Vorlage der relevanten Vertragsunterlagen nachzuweisen, dass ein geringeres Honorar geschuldet wird.

 

§8 Nichtzahlung der Vermittlungsgebühr

(1) Zahlungsverzug: Befindet sich der Kunde nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, ist der Vermittler berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

(2) Mahnung: Nach Eintritt des Zahlungsverzugs wird der Vermittler den Kunden schriftlich zur Zahlung auffordern (erste Mahnung). Für jede Mahnung kann eine Mahngebühr in Höhe von zehn Euro erhoben werden.

(3) Einstellung weiterer Dienstleistungen: Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Vermittler berechtigt, sämtliche weitere Vermittlungs- und Beratungsleistungen für den Kunden bis zum vollständigen Zahlungsausgleich auszusetzen.

(4) Inkassoverfahren: Sollte der Kunde nach der dritten Mahnung weiterhin keine Zahlung leisten, ist der Vermittler berechtigt, den offenen Betrag durch ein Inkassounternehmen oder auf rechtlichem Wege (gerichtliches Mahnverfahren) einzufordern. Sämtliche durch das Inkassoverfahren entstehenden Kosten und Gebühren werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(5) Vertragskündigung: Der Vermittler behält sich das Recht vor, den Vertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen, wenn sich dieser nach mehrfacher Mahnung weiterhin in Zahlungsverzug befindet.

(6) Schadensersatz: Sollte dem Vermittler durch den Zahlungsverzug ein weiterer Schaden entstehen, behält er sich das Recht vor, diesen Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

 

§9 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, dem Vermittler alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vermittlungstätigkeit notwendig sind.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Vermittler unverzüglich über den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem vermittelten Kandidaten zu informieren.

 

§10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die durch den Kandidaten entstehen können oder entstanden sind. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers, eine gründliche Überprüfung durchzuführen und die endgültige Entscheidung darüber zu treffen, ob der vorgestellte Kandidat für die angestrebte Position geeignet ist, die erforderlichen Erfahrungen mitbringt und über alle notwendigen (Arbeits-)Genehmigungen, den entsprechenden Beschäftigungsstatus (Arbeitnehmer oder Selbstständiger) sowie andere erforderliche Dokumente verfügt. Der Auftragnehmer ist nicht in einen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten involviert und der Kandidat handelt nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers.

(2) Sofern in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts Abweichendes geregelt ist, haftet der Auftragnehmer bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (wie etwa bei geringfügigen Pflichtverletzungen oder Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), beschränkt auf: a) Schäden, die durch Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit entstehen, und b) Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die Grundlage für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages bildet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen kann). In solchen Fällen ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für Dritte sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden dem Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zugerechnet wird.

 

§11 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten von Kandidaten gemäß den Vorgaben seiner Datenschutzerklärung. Wenn im Rahmen der Zusammenarbeit solche personenbezogenen Daten an den Auftraggeber weitergegeben werden, verpflichtet sich dieser, die geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere die DSGVO, sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts 11 einzuhalten.

(2) Der Auftraggeber erkennt an, dass er mit dem Erhalt personenbezogener Daten als Verantwortlicher für deren Verarbeitung gilt, da er von diesem Zeitpunkt an gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet.

(3) Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass alle Personen, die Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, sich im Vorfeld zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.

(4) Der Auftraggeber hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die zumutbar sind, um die personenbezogenen Daten vor Verlust, Integritätsverlust oder unrechtmäßiger Verarbeitung zu schützen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Anforderungen der Datenschutzgesetze, insbesondere die Vorgaben des Artikels 32 DSGVO, erfüllt werden.

(5) Setzt der Auftraggeber Subunternehmer zur Erfüllung des Vertrages ein, muss er sicherstellen, dass diese die in diesem Abschnitt 11 genannten Datenschutzverpflichtungen einhalten. Der Auftragnehmer kann auf Anfrage eine Liste der eingesetzten Subunternehmer anfordern.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jegliche Unterstützung zukommen zu lassen, die notwendig ist, um auf Anfragen betroffener Personen, die ihre Rechte gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen ausüben, zu reagieren.

(7) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Unterstützung zu leisten, damit dieser seinen Pflichten aus den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO nachkommen kann, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Informationen, die dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen.

(8) Sollte der Auftraggeber Kenntnis von einem Sicherheitsvorfall erlangen, der sich negativ auf den Schutz der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten auswirken könnte, die er vom Auftragnehmer erhalten hat, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren, soweit dies gesetzlich erlaubt ist. Die Parteien arbeiten gemeinsam an der Untersuchung eines solchen Vorfalls. Wenn ein Verstoß gegen den Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Organisation des Auftraggebers auftritt, ist der Auftraggeber verantwortlich, die zuständigen Behörden und betroffenen Personen zu benachrichtigen, sofern dies erforderlich ist.

(9) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, alle notwendigen Informationen zur Verfügung, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts 11 nachzuweisen. Außerdem unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei Audits, die gegebenenfalls von diesem oder einem beauftragten Auditor durchgeführt werden.

 

§12 Kündigung

(1) Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. Bis zur Kündigung erbrachte Leistungen und die Vermittlungsgebühr für erfolgreich vermittelte Kandidaten bleiben hiervon unberührt.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

§13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende rechtswirksame Regelung.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermittlers.

 

§14 Haftungsbeschränkung für IT-Ausfälle

Der Vermittler haftet nicht für Schäden, die durch technische Störungen oder Ausfälle der IT-Infrastruktur entstehen, sofern diese nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermittlers verursacht wurden.

 

---

 

Personal Vision 

Dortmund, 16.08.2024

 

 

 

Logo

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten. Personal Vision 2024

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.